SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein zur Kunst, Kultur, Integration und Bildung führt den Namen „NRWelt Kunst&Kultur e.V.“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein  ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung bevorzugt werden. Sie haben lediglich einen Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.

 

(2) Der Verein sieht sich als aktiver Teil einer Gesellschaft, in der die Menschenrechte nach den Beschlüssen der UN-Konvention für Kinder und Jugendliche vom 2. September 1990 verwirklicht und gesichert sind. Der Verein ist bestrebt zum gleichberechtigten Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Kultur, Religion oder Weltanschauung beizutragen.

 

(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, sowie Förderung von Kunst und Kultur. Eine besondere Aufgabe sieht der Verein in der sozialpädagogischen Förderung und sozialen Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren mit und ohne Migrationshintergrund. Der Verein setzt insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit einen Schwerpunkt in Bezug auf Flüchtlinge und Integration in den Arbeitsmarkt.

 

(4) Besonderes Anliegen des Vereins ist die Gewährleistung der Kinder- und Jugendarbeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der jeweils gültigen Fassung des Kinder- und Jugendhilferechtes.

 

(5) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassen-den Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

(6)  Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

-   außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche, u.a. zugängliche Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

-        geschlechtsspezifische Jugendarbeit

-  die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen nach dem SGB VIII von Jugendlichen, Heranwachsenden, Bezugspersonen und Familien in sozialen Problemlagen

-    die Organisation von Veranstaltungen zur Förderung von Kulturaustausch und Präsenz der Kulturschaffenden in der breiten Öffentlichkeit, wie z.B. Konzerte, Theaterprojekte,  Filmprojekte, literarische Veranstaltungen, Festivals in verschiedenen Kunstrichtungen und kulturellen Herkünfte

Die Angebote des Vereins richten sich an alle Menschen. Auch an Menschen mit Behinderung oder von Behinderung/Benachteiligung bedrohte Menschen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat aktive, leitende, passive und Ehrenmitglieder.

 

1       Aktive Mitglieder unterliegen der vollen Beitragspflicht (Monats- oder Jahresbeitrag, Umlagen etc.) und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

2        Leitende Mitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht freigestellt und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

3       Passive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und zahlen lediglich einen Monats- oder Jahresbeitrag.

4       Ehrenmitglieder sind Personen, die in besonderem Maße den Vereinszweck gefördert haben. Sie sind von jeglicher Beitragspflicht freigestellt und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und aktiv an der Arbeit des Vereins mitwirken will.

 

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereinsteilzunehmen und selbst solche zu organisieren. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich von aktiven Mitgliedern ausgeübt werden.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1)  Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

 

(2)  Die aktive Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Ebenso muss die freiwillige Beendigung der aktiven Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt werden.

 

(3)  Passive Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags, nach Beantragung und Einverständnis des Vorstandes. Sie beenden ihre Mitgliedschaft durch Einstellung der Zahlung oder Mitteilung an den Vorstand.

 

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch die Auflösung (juristischer Personen) des Mitglieds bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister.

 

(5)  Leitende Mitglieder besitzen alle Rechte der aktiven Mitglieder. Die Dauer solcher Mitgliedschaftsform ist jedoch von der Beschäftigungszeit der Mitglieder an einem dem vereinsmäßigen Projekt begrenzt. Sobald das Projekt durchgeführt ist, wird das leitende Mitglied ein aktives Mitglied.

 

(6)  Ein Mitglied kann vom Vorstand nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Die passive Mitgliedschaft endet automatisch bei Beitragsrückständen von mindestens drei Monaten. Die aktive Mitgliedschaft endet automatisch, wenn sich das Mitglied drei Monate nicht aktiv in die Vereinsarbeit einbringt. Sie kann in eine passive Mitgliedschaft überführt werden. Ausnahmen für die automatische Beendigung der aktiven Mitgliedschaft sind wichtige Gründe wie Krankheit, Reise etc. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Die Höhe einer freiwilligen Spende oder Sacheinlage richtet sich nach dem Willen und den Möglichkeiten des Mitglieds. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird erstmalig von dem Vorstand durch einen Beschluss festgesetzt und ist halbjährlich änderbar. Sie bedarf bei Änderungen der Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder zahlen 70 % der abgestimmten Beitragshöhe. Jugendliche unter 18. Lebensjahr, Studenten, Rentner sowie auch diejenige mit niedrigem Einkommen zahlen nur die Hälfte der abgestimmten Beitragshöhe, Kinder unter 14. Lebensjahr zahlen keinen Beitrag. Erste sechs Monate nach der Eintragung des Vereins beträgt der Mitgliederbeitrag 0,00€.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den allen Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die schriftliche (auch elektronische) Einladung muss mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin versendet werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt.

 

(2)  Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Passive Mitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, sind jedoch bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:

-         Entgegennahme der Vereinsberichte vom Vorstand

-        Beschlussfassung über die Anträge an die Mitgliederversammlung

 

(3)  Ein Vorsitzender, erster oder zweiter, leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

 

(4)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt die Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Mitglieds ist auch eine verdeckte Abstimmung möglich.

 

(5)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle oder auf Anfrage elektronisch eingesehen werden. Es wird gültig, wenn binnen zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

-        zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

-        bis zu zwei Stellvertretern

-        dem Schatzmeister 

 

(2)  Ein Vorstandsmitglied kann sein Vorstandsamt jederzeit niederlegen. Besteht zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein kein Anstellungsvertrag, so ist die Amtsniederlegung jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Das Vorstandsmitglied darf sein Amt aber nur sofort niederlegen, wenn gewährleistet ist, dass auch weiterhin ein funktionsfähiger Vorstand besteht. Etwas anderes gilt nur, wenn für die Amtsniederlegung ein wichtiger Grund vorliegt, das heißt wenn dem Vorstandsmitglied die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

 

(3)  Besteht zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein ein Anstellungsvertrag, ist das Vorstandsmitglied dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt so lange weiterzuführen, wie der Vertrag wirksam ist. Wenn das Vorstandsmitglied sein Amt trotzdem niederlegt, kann dies eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Anstellungsvertrag darstellen, die zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verein führen kann

 

(4)  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach Beschluss zugänglich zu machen.

 

(5)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

 

(6)   Gemäß § 27 BGB kann die Bestellung zum Vorstand jederzeit widerrufen werden. Zum vertretungsberechtigten Vorstand gehören der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

 

§ 11 Haftung

 

(1)  Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schaden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

 

(2)  Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schaden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

 

(3)  Dies gilt insbesondere für Schaden, die bei der Auflösung der mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schaden aus Unfällen und Diebstählen. 

 

§ 12 Kassenbericht

 

Der Kassenwart gibt den jährlichen Kassenbericht ab.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Düsseldorf für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Verbandsregister in Kraft.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 02.11.2013

beschlossen.

 

§ 15 Beschluss und Inkrafttreten der Satzungsänderungen

 

Die erste geänderte Fassung der Satzung wurde mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 31.01.2014 verabschiedet.

 

2. Änderung

Beschlossen: Düsseldorf, den 21.12.2021